Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (Stand 23.07.2020)
Vertrag des Veranstalters mit dem Einlieferer
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) brieftauben-auktion.de (Veranstalter) bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, auf seinen Plattformen im Internet Waren zu versteigern (Einlieferer) und im Wege der Versteigerung zu erwerben (Bieter).
(2) Der Veranstalter bietet seinen Nutzern darüber hinaus die Möglichkeit, auf seinen Plattformen im Internet Informationen zu künftigen Versteigerungen, Ausstellungen, Veranstaltungen oder Dienstleistern o. ä. einzustellen (Einsteller).
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Einlieferer ist derjenige Nutzer, der in seinem Eigentum stehende oder ihm zu diesem Zweck vom Eigentümer überlassene Waren im Wege der Online-Auktion auf der Plattform des Veranstalters anbietet.
(2) Bieter sind diejenigen Nutzer, die im Rahmen der Online-Auktion Gebote zum Erwerb der vom Einlieferer angebotenen Waren abgeben.
(3) Meistbietender ist derjenige Bieter, der zum Zeitpunkt des Endes der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat.
(4) Einsteller ist auch derjenige Nutzer, der im Wege der Plattform des Veranstalters Informationen zu Versteigerungen, Ausstellungen, Veranstaltungen, Dienstleistern o. ä. anbietet.
§ 3 Zugelassene Nutzer
(1) An den Auktionen sowie dem übrigen Plattformangebot können nur juristische Personen und unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen teilnehmen. Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
(2) Soweit der Einlieferer oder Einsteller gewerblich handelt, ist er verpflichtet, diese Tatsache offen zu legen. Sofern ein gewerblich tätiger Teilnehmer vorgibt, privat zu handeln, kann der Teilnahmevertrag fristlos gekündigt werden.
§ 4 An-, Abmeldung und Ausschluss von Teilnehmern
(1) Jeder Teilnehmer hat sich beim Veranstalter durch eine Anmeldung zu registrieren. Jedem Teilnehmer kann nur ein Account zugewiesen werden. Maßgeblich für die Zustellung von abzugebenden Erklärungen ist die in den jeweiligen Teilnehmerdaten hinterlegte EMail-Adresse.
(2) Die Anmeldung ist für alle Teilnehmer kostenlos. Für Bieter ist die Benutzung des Auktions-Angebotes kostenlos. Für Einlieferer bzw. Einsteller werden die jeweils gültigen Gebühren (§ 6) für die Benutzung des Auktionsangebotes nur bei Inanspruchnahme erhoben. Über eine Änderung der Gebühren werden die bereits angemeldeten Benutzer per E-Mail benachrichtigt.
(3) Mit der Anmeldung erkennt der Nutzer die Nutzungsbedingungen der brieftauben-auktion.de-Auktionen in der jeweils neuesten Fassung als maßgeblich an. Über eine Änderung der Nutzungsbedingungen werden die bereits angemeldeten Benutzer per E-Mail benachrichtigt. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen berechtigt den Veranstalter zur Kündigung des Teilnahmevertrags.
(4) Ein Anspruch auf Anmeldung auf den Plattformen des Veranstalters besteht nicht. Dies gilt auch für die Nutzung, soweit der Nutzer für die Leistungen des Veranstalters kein Entgelt leistet.
(5) Der Teilnehmer hat bei der Anmeldung seinen wahren Namen und seine korrekte Adresse sowie seine korrekte Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass Änderungen der Angaben unverzüglich eingetragen bzw. geändert werden. Sollte ein Teilnehmer unrichtige Angaben machen, kann der Teilnahmevertrag fristlos gekündigt werden.
(6) Die Pflicht aus Abs. 5 trifft auch den Einlieferer gegenüber dem Meistbietenden, mit dem nach Ablauf der jeweiligen Auktion der Vertragsschluss zustande kommt.
(7) Der Teilnehmer kann diesen Teilnahmevertrag jederzeit kündigen. Sein Zugang nebst Passwort wird dann umgehend deaktiviert. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Auktionen, deren Einlieferer der kündigende Teilnehmer ist, werden ungeachtet dessen vertragsgemäß abgeschlossen.
(8) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, diesen Teilnehmervertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Auktionen werden ungeachtet dessen vertragsgemäß abgeschlossen. Gleiches gilt, soweit der Veranstalter diesen Teilnahmevertrag aus in diesem Vertrag genanntem oder aus sonstigem wichtigem Grund fristlos gekündigt hat.
(9) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, Teilnehmer, die in direkter Konkurrenz zu seinen Dienstleistungen stehen bzw. unsere Nutzer auf Angebote von derartigen Konkurrenten hinweisen oder umleiten, sofort von der Nutzung seiner Plattform auszuschließen.
Besonders die missbräuchliche Verwendung von Internetlinks in Auktionen, Kommentaren oder Bewertungen, die dazu dienen, die Nutzer des Veranstalters auf Angebote außerhalb seiner Plattform umzuleiten oder auf solche Angebote hinzuweisen, kann zum sofortigen Ausschluss führen.
(10) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, Nutzer sofort und entschädigungslos von der Plattform auszuschließen bzw. den Nutzeraccount ganz oder teilweise zu sperren, wenn
- falsche bzw. nicht mehr aktuelle Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse, angegeben werden,
- in Rechnung gestellte Gebühren trotz zweimaliger Zahlungserinnerung per E-Mail nicht bezahlt werden,
- das Nutzerkonto an Dritte überlassen wird,
- Auktionen, Gebote, Fragen, Bewertungen (Feedback) oder die Anmeldung selbst missbräuchlich genutzt werden,
- Methoden genutzt werden, um die ordnungsgemäße Funktionalität der Plattform zu umgehen bzw. zu stören. Insbesondere ist auch schon der Versuch, das Anfallen von Gebühren zu umgehen oder zu verhindern, ein Grund für den sofortigen Ausschluss bzw.die Sperrung des Nutzeraccounts.
(11) Der Veranstalter kann ungeachtet seines Kündigungsrechts einzelne Teilnehmer verwarnen.
(12) Die erneute Anmeldung eines durch den Veranstalter ausgeschlossenen Nutzers ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters gestattet.
§ 5 Passwort
(1) Mit der Registrierung erhält der Teilnehmer ein Passwort, das ihm den Zugang zu den Plattformen und das Erstellen von Angeboten ermöglicht.
(2) Der Teilnehmer hat sein Passwort vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Dies gilt auch gegenüber Familienmitgliedern. Er darf sein Passwort nur an solche Personen weiter geben, die befugt sind, in seinem Namen und auf seine Rechnung Waren einzuliefern, Gebote abzugeben oder Informationen einzustellen.
(3) Der Teilnehmer ist bei schuldhaftem Verlust des Passworts und bei von ihm verschuldeter Kenntnisnahme durch Dritte für unter seinem Account getätigte Handlungen verantwortlich.
Er hat den Veranstalter von eventuell entstehenden Schäden freizustellen.
(4) Sollte dem Teilnehmer das Passwort abhanden kommen oder ihm ein Missbrauch seines Zugangs bekannt werden, hat er den Veranstalter unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der Veranstalter wird sodann den betroffenen Account des Teilnehmers sperren sowie die hinterlegten Teilnehmerdaten zur Erstellung eines neuen Accounts freigeben.
§ 6 Vergütung
(1) Der Einlieferer bzw. Einsteller entrichtet dem Veranstalter bei Einstellung einer Auktion eine Einstellgebühr gemäß der gültigen Preisliste. Bei den Preisen handelt es sich um Brutto-Preise.
(2) Im Falle des erfolgreichen Abschlusses einer Auktion hat der Einlieferer ein Entgelt in Form einer kaufpreisabhängigen Provision entsprechend der einschlägigen Preisliste zu bezahlen. Der Betrag ist unverzüglich nach Rechnungsstellung auf das Konto des Veranstalters zu überweisen.
(3) Der Provisionsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Auktion. Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig von einer erfolgreichen Abwicklung des durch die Auktion vermittelten Kaufvertrages.
(4) Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, kostenpflichtige Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
§ 7 Auktions- und Einstellungsdauer
(1) Die Festlegung des Auktionszeitraums bzw. des Einstellungszeitraums obliegt dem Einlieferer bzw. dem Einsteller. Der Zeitraum darf bei Auktionen vier Wochen und bei Kleinanzeigen 1 Jahr nicht überschreiten.
(2) Alle Zeitangaben bestimmen sich nach der System-Uhrzeit des Veranstalters.
(3) Der Veranstalter ist unter den in § 8 und § 12 Abs. 7 („Sniper“-Protection) genannten Voraussetzungen zur Verlängerung des Auktionszeitraums berechtigt. Eine Verpflichtung zur Verlängerung besteht unter keinen Umständen.
(4) Eine Auktion kann vom Einlieferer oder dem Veranstalter vorzeitig nur aus berechtigtem Grund abgebrochen werden. Berechtigte Gründe liegen vor bei
- schwerwiegenden Fehlern bei der Artikelbeschreibung.
- zufälligem Untergang oder Verschlechterung des Auktionsartikels, den bzw. die der Einlieferer nicht zu vertreten hat (z. B. Diebstahl, Beschädigung, schwere Krankheit oder Tod der Taube).
Vor Abbruch einer Auktion durch den Einlieferer (Verkäufer) hat dieser unbedingt Rücksprache mit dem Veranstalter (Brieftauben-Auktion) zu halten.
Vorliegende Gebote werden vor dem Abbruch durch den Veranstalter zurückgezogen.
Wir weisen dringend auf § 12 Abs. 3 hin.
§ 8 Technische Mängel der Site
(1) Der Veranstalter gewährleistet eine technische Erreichbarkeit der Auktions-Site von 90 %.
(2) Bei längeren Ausfallzeiten und beim Ausfall des Servers zum Zeitpunkt eines Auktions- oder Einstellungsendes kann die Auktions- bzw. Einstellungszeit der betroffenen Auktionen bzw. Einstellungen durch den Veranstalter verlängert werden. Die Zeit der Verlängerung wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses von Einlieferer, Bietern und Einstellern bestimmt.
§ 9 Mindestgebot
(1) Der Einlieferer hat ein Anfangsgebot hinsichtlich seiner Ware zu beziffern. Dieses hat mindestens 1,- € zu betragen.
(2) Der Einlieferer kann auch einen Mindestpreis angeben. Der Mindestpreis ist der Preis, der in der jeweiligen Auktion erreicht werden muss, damit ein Verkauf zustande kommt. Ist kein Mindestpreis angegeben, kommt der Verkauf zu jedem Höchstgebot zustande. Die Höhe des Mindestpreises ist verborgen, es wird jedoch angezeigt, ob überhaupt ein Mindestpreis angegeben ist und ob dieser Preis bereits erreicht ist.
(3) Der Einlieferer kann auch einen Sofort-Kaufen-Preis angeben. Der Sofort-Kaufen- Preis bewirkt, dass der Nutzer das Objekt sofort mit einem Klick zum angegebenen Preis erwerben kann. Die Auktion wird sodann abgebrochen, das Objekt geht direkt an den Sofort-Käufer. Erreicht der Auktionspreis im Laufe der Auktion den Sofort-Kaufen-Preis, verschwindet die Möglichkeit zum Sofort-Kauf.
(4) Der Einlieferer hat neben dem Anfangsgebot auch eine evtl. zusätzlich anfallende Mehrwertsteuer oder sonstige Preisbestandteile anzugeben. Ferner muss er die Benutzer überzusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten informieren. Er hat mindestens eine Größenordnung anzugeben, in der sich die Versandkosten bewegen werden.
(5) Weitergehende Informationspflichten des Einlieferers gegenüber Verbrauchern, die sich aus dem Fernabsatzgesetz, dem Verbraucherkreditgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder anderen gesetzlichen Bestimmungenergeben können, bleiben unberührt. Die Erfüllung dieser Informationspflichten ist Sache des Verkäufers.
(6) Es besteht zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verlängerung des Auktionszeitraums oder zum Abbruch der Auktion. Dies gilt auch dann, wenn das bis zum Auktionsende erzielte Höchstgebot den Wert der versteigerten Ware nicht erreicht. Der Veranstalter haftet dem Einlieferer nicht für Verluste, die sich aus einem Höchstgebot unter dem objektiven Wert des Versteigerungsgutes ergeben.
§ 10 Gewährleistung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter ist nicht Partei des durch das Höchstgebot zustande gekommenen Kaufvertrages zwischen Einlieferer und Meistbietendem.
(2) Der Veranstalter ist lediglich Vermittler zwischen Einlieferer und Bieter bzw. Meistbietendem und stellt seinen Nutzern nur die Plattform zur Verfügung.
(3) Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für die Auslieferung der Ware durch den Einlieferer bzw. Bezahlung der Ware durch den Meistbietenden nach formal gültigem Auktionsverlauf. In Verantwortung dafür stehen allein Einlieferer und Meistbietender.
(4) Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen der Teilnehmer, insbesondere hinsichtlich ihrer Person sowie ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit. Eine Prüfung von Identität und Bonität erfolgt nicht. Ebenso wenig steht der Veranstalter für die versteigerte Ware, ihre Mangelfreiheit oder eventuell fehlende Eigenschaften ein. Eine Kontrolle des Kaufvertrages obliegt dem Veranstalter nicht.
(5) Eigene AGB der Einlieferer dürfen diesen AGB nicht widersprechen.
§ 11 Verbotene Auktionsgegenstände und Informationen
(1) Der Einlieferer darf nur Waren versteigern, die direkt oder indirekt mit dem Thema „Brieftauben“ im Zusammenhang stehen und deren alleiniger Eigentümer oder zu deren Versteigerung er berechtigt ist. Der Einlieferer hat die Eigenschaften der eingelieferten Ware genau, vollständig und wahrheitsgemäß zu beschreiben. Dabei hat er alle wesentlichen Eigenschaften zu nennen und gegebenenfalls Fehler anzugeben, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nicht nur unwesentlich mindern. Er hat dem Veranstalter, soweit erforderlich sowie möglich und zumutbar, eine Abbildung der Ware in digitalisierter Form zur Verfügung zu stellen. Der Einlieferer ist verpflichtet, bei urheberrechtlich geschützten Werken die Einwilligung des Rechteinhabers zur Abbildung im Online-Auktionskatalog einzuholen. Der Einlieferer darf keine Bilder verwenden, übertragen oder speichern, an denen er keine Nutzungsrechte hat oder deren Inhalt oder Form gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt.
(2) Der Einsteller darf nur Informationen einstellen, die direkt oder indirekt mit dem Thema „Brieftauben“ im Zusammenhang stehen und deren alleiniger Eigentümer oder zu deren Verbreitung er berechtigt ist. Der Einsteller ist verpflichtet, bei urheberrechtlich geschützten Werken die Einwilligung des Rechteinhabers zur Abbildung auf derPlattform des Veranstalters einzuholen. Der Einsteller darf keine Bilder verwenden, übertragen oder speichern, an denen er keine Nutzungsrechte hat oder deren Inhalt oder Form gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Sollte der Einlieferer bzw. Einsteller die gem. Abs. 1 bzw. Abs. 2 erforderlichen Angaben im Wege eines Hyperlinks zugänglich machen, ist er verpflichtet, eine eventuell erforderliche Gestattung hierzu selbst einzuholen.
(4) Dem Einlieferer bzw. Einsteller ist es nicht gestattet, Waren oder Dienstleistungen zu versteigern bzw. Informationen zu verbreiten, deren Vertrieb bzw. Verbreitung insgesamt, über das Internet oder in Form der Versteigerung gegen geltendes Recht verstößt. Verboten ist insbesondere die Versteigerung von
- Schusswaffen oder andere Waffen, deren Verkauf verboten ist oder nur gegen einen gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis erfolgen darf,
- jugendgefährdenden Schriften, Bild- oder Film-Material,
- Propagandaartikeln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (insbesondere nationalsozialistischen Artikeln oder Artikeln mit nationalsozialistischem Bezug),
- lebenden Tieren oder Tierpräparaten, die unter das Washingtoner Artenschutzabkommen fallen,
- Raubkopien, Plagiaten oder Repliken,
- Pornographischem Material in jeglicher Form,
- Medikamenten oder Betäubungsmitteln,
- Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- Wertpapieren,
- Neuwaren, soweit sie an Letztverbraucher versteigert werden,
- Waren, die gegen das Urheberrecht, das Markenrecht, das Recht am eigenen Bild, fremde Persönlichkeitsrechte, Im- bzw. Exportverbote oder andere Gesetze verstoßen.
Verboten ist insbesondere auch die Verbreitung von Informationen, die gegen das Urheberrecht, das Markenrecht, das Recht am eigenen Bild, fremde Persönlichkeitsrechte oder andere Gesetze verstoßen.
(5) Der Verstoß gegen diese Norm führt, sofern er dem Veranstalter bekannt wird, zur sofortigen Beendigung der laufenden Auktion ohne Zuschlag bzw. zur Beendigung der Informationseinstellung.
Er kann ferner zur fristlosen Kündigung des Teilnahmevertrages und zum dauerhaften Ausschluss des Einlieferers bzw. Einstellers von der Veranstaltung führen.
(6) Der Einlieferer bzw. Einsteller hat den Veranstalter von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritten wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechtsverstößen aufgrund der Angebote bzw. Informationen des Einlieferers bzw. Erstellers entstehenden. Der Einlieferer bzw. Einsteller hat diesbezüglich auch die Kosten der Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen.
(7) Ist der Veranstalter in Einzelfällen nicht bereit, eine Ware zur Versteigerung freizugeben bzw. Informationen einzustellen, wird er dies dem Einlieferer bzw. Einsteller innerhalb einer Woche mitteilen.
§ 12 Abgabe von Geboten und Zuschlag
(1) Ein Bieter ist so lange an sein Gebot gebunden, bis es durch ein höheres Gebot eines anderen erlischt, längstens jedoch bis zum Ablauf der vom Einlieferer bestimmten Angebotszeit.
Der Ablauf der vom Einlieferer bestimmten Angebotszeit stellt das Auktionsende dar. Die Zeit des Auktionsendes bestimmt sich nach der System-Uhrzeit des Veranstalters.
(2) Das zum Zeitpunkt des Auktionsendes beim Veranstalter eingegangene höchste Gebot erhält den Zuschlag. Der Kaufvertrag kommt mit dem Zuschlag zustande. Technisch bedingte Verzögerungen – auch bei Überlastung der Übertragungswege – sind nicht vom Veranstalter zu vertreten.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung einer Auktion durch den Einlieferer kommt zwischen diesem und dem Meistbietenden der Kaufvertrag zustande, es sei denn, für die vorzeitige Beendigung lag ein berechtigter Grund (§ 7 Abs. 4) vor. Der Veranstalter weißt im Falle der vorzeitigen Beendigung ohne berechtigten Grund ausdrücklich auf dadurch potentiell entstehende Schadensersatzansprüche gegen den Einlieferer hin.
(4) Sollte sich das am Auktionsende höchste Gebot als unwirksam herausstellen, wird kein Zuschlag erteilt. Wurde ein unwirksames Höchstgebot vom Einlieferer veranlasst, ist gleichwohl die Provision gem. § 6 Abs. 1 zu zahlen. Gleichzeitig kann der Veranstalter den Teilnahmevertrag fristlos kündigen.
(5) Es ist dem Einlieferer verboten, für von sich selbst angebotene Artikel Gebote abzugeben oder durch Beauftragte abgeben zu lassen. Es ist verboten, Gebote mit falschen Angaben, insbesondere unter falscher Identität, abzugeben. Der Einsatz von Programmen, die Gebote des Bieters automatisiert abgeben (so genannte ,,Sniper“-Software), ist verboten.
(6) Der Verstoß gegen Abs. 5 führt, sofern er dem Veranstalter bekannt wird, zur sofortigen Beendigung der laufenden Auktion ohne Zuschlag. Er kann ferner zur fristlosen Kündigung des Teilnahmevertrages und zum dauerhaften Ausschluss des Einlieferers von der Veranstaltung führen.
(7) Wird innerhalb der letzten 3 Minuten vor offiziellem Auktionsende von einem Bieter ein Gebot abgegeben, so verschiebt sich exakt ab diesem Zeitpunkt das Ende der Auktion um weitere 3 Minuten. Dies passiert so lange, bis kein Gebot mehr eintrifft. Ein anderer Bieter hat folglich immer 3 Minuten Zeit, um den aktuellen Höchstbieter zu überbieten. Dieser Vorgang wird vom Veranstalter automatisch ausgelöst. Damit wird gewährleistet, dass wirklich derjenige Bieter die Auktion gewinnt, der am meisten bieten möchte. Mit der Nutzung der Auktionsplattform erkennt der Einlieferer bzw. die Bieter diese Vorgehensweise ausdrücklich an.
§ 13 Bindendes Ausgebot, Widerrufsrecht
(1) Der Einlieferer erklärt mit der Einlieferung der Ware und Freischaltung der jeweiligen Auktion bindend die Zustimmung zum Verkauf der Ware zu den angegebenen Bedingungen an den Meistbietenden.
(2) Soweit die Voraussetzungen der §§ 312b ff. BGB vorliegen, hat der Einlieferer unter Beachtung der dort festgeschriebenen Anforderungen über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht zu belehren und dieses zu gewähren.
§ 14 Information der Parteien und Abwicklung
(1) Das Auktionshaus tritt hinsichtlich der Abgabe und des Empfangs von Geboten und des Zuschlags als Bote des Einlieferers und der Bieter auf. Das Auktionshaus wird vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit.
(2) Der Einlieferer ist nicht berechtigt, vom Meistbietenden zusätzliche Kosten für Mehrwertsteuer, Verpackung und Versand o. Ä. zu verlangen, soweit dies nicht gem. § 9 Abs. 4 in der Auktion angegeben ist.
(3) Verweigert ein Teilnehmer grundlos die Erfüllung des im Wege der Auktion geschlossenen Vertrages oder hatte er nie die Absicht, diesen zu erfüllen, ist der Veranstalter berechtigt, ihn von weiteren Veranstaltungen auszuschließen und den Teilnahmevertrag fristlos zu kündigen.
(4) Für die Abwicklung des Kaufvertrages gilt das deutsche Kaufrecht. Einlieferer und Meistbietender regeln die Durchführung von Transport und Bezahlung untereinander.
(5) Der Kaufpreis ist nach Aufforderung durch den Einlieferer (Verkäufer) sofort zur Zahlung fällig.
§ 15 Bewertungssystem
(1) Der Veranstalter betreibt ein nach Nutzeraccounts geordnetes Bewertungssystem (Feedback),in welchem Einlieferer und Erwerber von Waren im Rahmen der Veranstaltung die Möglichkeit haben, den jeweiligen Vertragspartner hinsichtlich seiner Vertragserfüllung positiv oder negativ zu bewerten.
(2) Die Nutzer sind zur Abgabe von Bewertungen nicht verpflichtet. Die Nutzer sind verpflichtet, Angaben im Rahmen der Bewertung ausschließlich wahrheitsgemäß zu machen.
(3) Ein Nutzer ist nicht berechtigt, mittelbar oder unmittelbar die Bewertung der eigenen Person zu beeinflussen. Manipulationen des Rankings und Eigenbewertungen berechtigen den Veranstalter zum Ausschluss des Teilnehmers unter fristloser Kündigung des Teilnahmevertrages.
(4) Der Veranstalter prüft die Bewertungen nicht auf ihre Berechtigung. Er übernimmt keine Haftung für Richtigkeit und Auswirkungen dieser Bewertungen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bekannt oder erkennbar unrichtige Bewertungen werden gelöscht.
Bewertungskommentare können gelöscht werden wenn sie:
- inhaltlich nicht in Zusammenhang mit einem Verkauf stehen bzw. sich auf einen anderen Verkaufsfall beziehen.
- personenbezogene Informationen eines Nutzers enthalten, wie z.B. Echtname, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse
- inhaltlich im deutlichen Gegensatz zur Bewertungseinstufung stehen, z.B. ein negativer Kommentar zu positiver Bewertung.
- Gewaltandrohung, Beleidigungen, obszöne oder rassistische Formulierungen enthalten.
(5) Ein Nutzer ist nicht berechtigt, unter Hinweis auf das Bewertungssystem ein bestimmtes, außerhalb der im Rahmen der Auktionsveranstaltungen eingegangenen vertraglichen Pflichten liegendes Verhalten zu fordern. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Veranstalter zur Kündigung des Teilnahmevertrags.
(6) Mit der Registrierung bei Brieftauben-Auktion stimmt der Nutzer der Aufnahme in das Bewertungssystem zu.
(7) Die Daten des Bewertungssystems sind öffentlich einsehbar, solange der Nutzer als Einlieferer, Bieter oder Einsteller aktiv ist und solange die betroffenen Auktionen bzw. Informationen aktiv geschaltet sind bzw. nach ihrem Ablauf noch einsehbar sind.
(8) Bei Löschung des Accounts werden auch sämtliche Feedbacks gelöscht.
§ 16 Kommunikation zwischen den Teilnehmern
Die Teilnehmer (registrierte Nutzer) können über das Nachrichten-System von Brieftauben-Auktion Verbindung aufnehmen und sich gegenseitig Nachrichten zusenden.
Es ist nicht gestattet, unser Nachrichtensystem für andere Zwecke als für Käufe und Verkäufe bei Brieftauben-Auktion zu verwenden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Brieftauben-Auktion diese Nachrichten einsehen kann. Wir behalten uns vor, Nachrichten zu überprüfen und bei Verstößen gegen unsere AGB oder bei betrügerischen bzw. verdächtigen Inhalten zu blockieren.
Insbesondere ist es nicht gestattet:
- Käufe oder Verkäufe von Objekten außerhalb von Brieftauben-Auktion anzubieten.
- Verkäufer zum vorzeitigen Abbruch von Auktionen bzw. Festpreisangeboten aufzufordern
- unerwünschte Werbung zu versenden
- Drohungen, Beleidigungen oder vulgäre Inhalte gegen den Nachrichtenempfänger oder Dritte zu verbreiten
Ein Verstoß gegen diese Richtlinien kann zur Sperrung bzw. Beschränkung des Nutzerkontos des Absenders führen.
Kommunikation, die außerhalb des Nachrichtensystems von Brieftauben-Auktion stattfindet, kann nicht von uns kontrolliert werden.
§ 17 Datenschutzklausel
(1) Der Veranstalter erhebt und verarbeitet Nutzerdaten ausschließlich zur Durchführung der Auktionen.
(2) Die Veröffentlichung der jeweiligen Gebote während der einzelnen Auktionen erfolgt ohne Nennung des Namens des Bieters. Allein die Daten des Meistbietenden werden an den Einlieferer nach Ende der Auktion weitergegeben.
(3) Der Einlieferer ist, soweit er gewerblich handelt, verpflichtet, bei der Auktion Identitätsnamen seines Unternehmens, seinen Klarnamen, Adresse, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse anzugeben. Seine für die Abwicklung des Geschäfts erforderlichen Daten werden, soweit deren Angabe nicht für ihn selbst verpflichtend ist, nur dem Meistbietenden zugänglich gemacht.
(4) Der Veranstalter ist berechtigt, die Daten des Einlieferers bzw. Einstellers an Dritte oder an Behörden weiterzugeben, die das Bestehen eines Anspruchs wegen Versteigerung eines unzulässigen Auktionsgegenstandes oder Verbreitung unzulässiger Informationen glaubhaft machen.
§ 18 Änderung der AGBs
Brieftauben-Auktion (Veranstalter) kann diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen ändern.
Im Falle einer Änderung der AGB wird Brieftauben-Auktion dem Kunden (Einlieferer/Bieter) die Änderungen der AGB in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen („Änderungsmitteilung“). Die Änderungen werden gegenüber dem Kunden wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der Kunde diesen Änderungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch schriftliche Mitteilung (Email, Brief) an Brieftauben-Auktion widerspricht
Im Fall eines Widerspruchs behält sich Brieftauben-Auktion eine Kündigung des Vertrages gem. § 4 Abs.8 ausdrücklich vor.
Brieftauben-Auktion (Veranstalter) weist den Kunden in der Änderungsmitteilung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht binnen der gesetzten Frist von 6 Wochen widerspricht.
§ 19 Textform
Erklärungen gegenüber dem Veranstalter und gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner bedürfen wenigstens einer E-Mail oder einer schriftlichen Erklärung. Mündliche Willenserklärungen sind unwirksam.
§ 20 Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
§ 21 Gerichtsstand
Handelt es sich beim Nutzer um einen Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich aller Teilnahmeverträge Bärnau. Gleiches gilt, wenn der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat.
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
Stand: 23.07.2020